Arbeitnehmerüberlassung
Rechtlicher Rahmen der Zeitarbeit
Die wichtigsten Regelungen im Überblick
Höchstüberlassungsdauer
Der Gesetzgeber hat die Höchstüberlassungsdauer in § 1 Absatz 1b AÜG verankert.
Darin heißt es gleich im ersten Satz: “Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen.”
Genau wie bei Equal Pay ist laut § 1 Absatz 1b Satz 2 AÜG der “Zeitraum vorheriger Überlassungszeiten durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher […] vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen”.
Überlassungszeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes müssen dagegen nicht berücksichtigt werden. Grundsätzlich sind Abweichungen von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer nur durch Tarifverträge möglich, die ausschließlich von den Arbeitgebern und den Gewerkschaften der Einsatzbranchen durch (Haus- oder Flächen-)Tarifverträge vereinbart werden können.
Die Abweichungsregelungen für tarifgebundene Einsatzunternehmen sind in § 1 Absatz 1 b Satz 3 und Satz 5 AÜG festgehalten: “In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. […] In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden.”
Auch nicht tarifgebundene Einsatzunternehmen können von der Höchstüberlassungsdauer mit Hilfe eines in ihrer Branche geltenden Tarifvertrages abweichen. Entweder übernimmt das tarifungebundene Einsatzunternehmen die tarifliche Regelung der Einsatzbranche inhaltsgleichin die Betriebsvereinbarung oder, falls der Tarifvertrag der Einsatzbranche eine Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen enthält, das Einsatzunternehmen schließt eine eigenständige Betriebsvereinbarung ab (geregelt in § 1 Absatz 1b Satz 4 und Satz 6 AÜG).
Verbot von Kettenüberlassungen
Das Verbot des sogenannten Kettenverleihs findet sich in § 1 Absatz 1 Satz 3 AÜG.
Dort heißt es: “Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht.”
Sanktioniert wird ein Verstoß gegen dieses Verbot mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro (vgl. § 16 Absatz 1 Nummer 1b AÜG). Sollte bei einer solchen Kettenüberlassung zusätzlich noch gegen die Kennzeichnungspflichten oder die Höchstüberlassungsdauer verstoßen werden oder keine AÜ-Erlaubnis vorliegen, legt der § 10a AÜG als Sanktion erneut die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Einsatzbetrieb fest, der nur der Zeitarbeitnehmer widersprechen kann.
