
Was genau ist Arbeitnehmerüberlassung?
Zeitarbeitskräfte zu entleihen, kann Ihrem Unternehmen viele Vorteile bringen. Bevor Sie nun aber überstürzt Verträge abschließen, sollten Sie sich in Ruhe mit Ihren Rechten und Pflichten beschäftigen. Denn Sie sind nicht nur den Zeitarbeitskräften gegenüber in der Pflicht, sondern auch der Zeitarbeitsfirma, mit der Sie einen Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung abschließen möchten. Welche Pflichten das im Einzelnen sind, welche Ausnahmen es jeweils gibt und wie Sie sicherstellen können, dass sich sowohl die Leiharbeiter*innen als auch Ihr langfristig beschäftigtes Personal (weiterhin) in Ihrem Betrieb wohlfühlen, erfahren Sie im Folgenden.
Wenn von Arbeitnehmerüberlassung die Rede ist, ist damit das temporäre Ausleihen von Arbeitnehmer*innen an eine*n andere*n Arbeitgeber*in gemeint. Die Leiharbeitskräfte unterliegen dann der Arbeitsorganisation und der Weisung des Entleihenden.
Nice to know:
Leiharbeit und Zeitarbeit sind andere Begriffe für Arbeitnehmerüberlassung. Sie bedeuten genau das Gleiche.
Wer steht bei wem unter Vertrag?
In der Leiharbeit besteht der Arbeitsvertrag zwischen der verleihenden Person und der Leiharbeitskraft. Die verleihende Zeitarbeitsfirma trägt somit die Verantwortung für Dinge wie Vertragsverlängerung, Kündigung und Urlaubsgewährung. Die Arbeit selbst leistet die Leiharbeitskraft bei der entleihenden Person. Der Zeitraum, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, ist begrenzt. Als entleihende Person sind Sie unter anderem für die Festlegung von Arbeitszeiten und Pausen sowie die Sicherstellung der Arbeitsqualität zuständig.

Welche rechtliche Grundlage gibt es?
Die Pflichten der entleihenden Person und die Rechte der Leiharbeitskraft sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – abgekürzt AÜG – geregelt. Im AÜG stehen unter anderem Gesetze zur zeitlichen Begrenzung der Arbeitnehmerüberlassung und zur monetären Gleichstellung von Zeitarbeitskräften und Stammpersonal des entleihenden Unternehmens.
Vorsicht:
Bei Leiharbeit handelt es sich nicht um eine Art der Arbeitsvermittlung. Bei der Arbeitsvermittlung wird das Ziel verfolgt, Arbeitnehmer*innen feste Arbeitsplätze zu vermitteln, die sie langfristig bekleiden.
Bei der Leiharbeit allerdings sind die Leiharbeiter*innen bei Zeitarbeitsfirmen angestellt. Sie werden von der Leihfirma für begrenzte Zeiträume an verschiedene Unternehmen entliehen. Damit gehen Rechten und Pflichten sowohl für die Zeitarbeitsagentur als auch für das entleihende Unternehmen einher.
Welche Vorteile haben Entleiher*innen?
Wenn Ihr Betrieb Zeitarbeitskräfte entleiht und Sie somit für einen begrenzten Zeitraum zusätzlich zu Ihrem Stammpersonal weitere Arbeitskräfte temporär beschäftigen, bringt dies verschiedene Vorteile mit sich. So können Sie etwa aus einem – in der Regel recht großen – Pool der Zeitarbeitsfirma Zeitarbeitskräfte aussuchen, die Ihnen geeignet erscheinen. Da Sie keine langfristigen Arbeitskräfte auswählen und einstellen müssen, ist Ihr Verwaltungsaufwand vergleichsweise gering. Auch die Einarbeitung fällt bei Leiharbeitskräften oft kürzer aus und es müssen weniger Ressourcen eingesetzt werden. Neben zahlreichen Vorteilen gilt es aber auch gesetzlich festgelegte Pflichten zu beachten, die Sie als Arbeitgeber*in bzw. als entleihender Betrieb befolgen müssen.
Welchen Pflichten unterliegen entleihende Personen?
Wenn Sie Personal von einer Zeitarbeitsfirma entleihen, sind Sie zwei Parteien gegenüber verpflichtet: dem verleihenden Betrieb und der entliehenen Arbeitskraft. Wir von Zenjob haben Ihnen hier die wichtigsten Punkte aufgelistet:
Pflichten gegenüber der Zeitarbeitskraft
Als entleihendes Unternehmen sind Sie in der Pflicht dafür zu sorgen, dass es eine finanzielle Gleichstellung zwischen Zeitarbeitskräften und langfristig angestelltem Personal gibt. Dennoch sind Sie nicht das hauptverantwortliche Organ. Die Hauptverantwortung trägt der*die Arbeitgeber*in, in diesem Fall ist dies die Zeitarbeitsfirma. Sie haben der Leiharbeitskraft ein Direktionsrecht bezüglich der Arbeit an sich. Allerdings sind Sie nicht mit allen Pflichten und daher auch nicht mit allen Rechten einer arbeitgebenden Institution bedacht. Denn in der Rolle des*r Arbeitgebenden tritt die Zeitarbeitsfirma auf.
Die folgenden zwei Punkte fallen allerdings vollständig in Ihren Zuständigkeitsbereich:
Gleichstellung
Der essenzielle Grundsatz der Gleichberechtigung in dem Unternehmen, das Arbeitskräfte entleiht, bezieht sich nicht nur auf die rein finanzielle Vergütung. Hierbei geht es auch um den allgemeinen Zugang zu einer betrieblichen Einrichtung. Gleichstellung muss also auch hinsichtlich der Nutzung von gesundheitsförderlichen Programmen oder der Nutzung einer in den Betrieb integrierten Kindertagesstätte gegeben sein. Sie als entleihender Betrieb sind in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass allen Ihren Arbeitskräften die gleichen Möglichkeiten offen stehen.
Was ist das Direktionsrecht?
Bei dem Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt, geht es um das Recht einer arbeitgebenden Institution, etwa Arbeitszeiten und Pausen zu bestimmen. Auch die Performance der Zeitarbeitskraft zu überprüfen, Aufgaben zu vergeben und den Arbeitsort zu bestimmen, gehört zu den Inhalten des Direktions- bzw. Weisungsrechts.
Offene Stellenangebote
Wenn Sie Zeitarbeitskräfte bei einer Leiharbeitsfirma entleihen, sind Sie dazu verpflichtet, die arbeitnehmenden Personen über offene Stellen in Ihrem Unternehmen zu informieren. Festgehalten ist dies in §13 des AÜG. Durch diese Regelung soll es Personen, die in Leiharbeit beschäftigt sind, erleichtert werden, ein unbefristetes und reguläres Arbeitsverhältnis zu finden und aufzunehmen.
Regelung für Streiks:
Für den Fall, dass Ihr Betrieb gerade von einem Streik betroffen ist, gelten besondere Regeln für die Beschäftigung von Leiharbeitskräften. In dieser Situation darf Ihr Unternehmen Leiharbeiter*innen nur beschäftigen, wenn diese keine Arbeiten übernehmen, die üblicherweise von Arbeitskräften ausgeführt werden, die aktuell im Streik sind. Diesen Sachverhalten müssen garantieren und auch belegen können! Des Weiteren dürfen auch keine Mitarbeitenden durch den Einsatz von Zeitarbeitskräften ersetzt werden, die selbst vertretend für eine im Ausstand befindliche Arbeitskraft tätig sind. Die Rechtsgrundlage für diese Regelung ist §11, Absatz 5 des AÜG. Sie wollen mehr über die Vorteile der Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für Unternehmen und Arbeitnehmer*innen erfahren? Dann lesen Sie hier weiter: Alles was Arbeitgeber*innen über Arbeitnehmerüberlassung wissen sollten.
Pflichten gegenüber der Leiharbeitsfirma:
Wenn Sie mit einer Leiharbeitsfirma einen Vertrag über das Entleihen von Zeitarbeitskräften abschließen, ist auch damit die Erbringung von Pflichten Ihrerseits verbunden. Damit beide Seiten eine rechtskräftige Verbindlichkeit nachweisen können, muss der entsprechende Vertrag in schriftlicher Form aufgesetzt worden sein. Der Vertrag muss alle notwendigen Angaben des entleihenden Unternehmens enthalten. Um diese Bedingung zu erfüllen, müssen Sie der Zeitarbeitsfirma folgende Informationen offenlegen:
Welche besonderen Merkmale sind mit der zukünftigen Tätigkeit der Leiharbeitskräfte verbunden? Welche Aufgaben werden die Personen in Ihrem Unternehmen übernehmen?
Über welche beruflichen Qualifikationen und Kompetenzen muss eine Person verfügen, die diese Tätigkeiten ausführt?
Welche Arbeitsbedingungen gelten für Ihr langfristig angestelltes Stammpersonal, das hinsichtlich der Qualifikationen und der übertragenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Leiharbeitskraft gleichkommt? Das inkludiert etwa das Gehalt, andere Vergünstigungen und Boni sowie Zugang zu vom Betrieb verantworteter Kinderbetreuung.

Wie können Sie sich als entleihender Betrieb rechtlich absichern?
Bei der Vertragsschließung mit einer Zeitarbeitsfirma empfiehlt es sich, dass Sie diesen überprüfen lassen und sicher gehen, dass die Leiharbeitsfirma alle gesetzlichen Bestimmungen einhält. Um sicher zu gehen, dass die Überlassungshöchstdauer für Zeitarbeitskräfte nicht überschritten werden, sollten Sie den Vertrag aufmerksam lesen und sich Zeit für die Entscheidung einräumen, ob Sie dem Vertrag der Zeitarbeitsfirma zustimmen oder nicht.
